Erwägungsgrund 15 32023D1051
Angesichts dieser spezifischen Umstände ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/1754 zu ändern, um die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten der Genfer Akte Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren, unter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union zu ermächtigen, ebenfalls die Genfer Akte zu ratifizieren oder ihr beizutreten, nur soweit dies erforderlich ist, um im Interesse der Union den Zeitrang und die Kontinuität des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen, die von diesen Mitgliedstaaten bereits im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen wurden, zu wahren.