Erwägungsgrund 9 32023D1051
Am 17. Januar 2020 erhob die Kommission Klage nach Artikel 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/1754 mit der Begründung eines Verstoßes gegen Artikel 218 Absatz 6 und Artikel 293 Absatz 1 AEUV, gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV, gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts und das Initiativrecht der Kommission, und hilfsweise wegen Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 207 AEUV sowie gegen die Begründungspflicht.