Erwägungsgrund 13 32023D1051
Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Union und der Möglichkeit der Union, der Genfer Akte beizutreten, kann den Mitgliedstaaten nur unter bestimmten, gerechtfertigten und spezifischen Umständen gestattet werden, im Interesse der Union neben der Union beizutreten.