Erwägungsgrund 14 32023D1051
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsbestimmungen für bereits nach dem Lissabonner Abkommen eingetragene Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen teilten die sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, der Kommission bis zum 14. November 2022 ihre Entscheidung mit, die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnungen, die bereits im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen sind, gemäß der Genfer Akte zu beantragen.