Erwägungsgrund 6 32023D1051
Am 7. Oktober 2019 hat der Rat gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV einstimmig den Beschluss (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Union zur Genfer Akte angenommen. In Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 ist Folgendes bestimmt: „Die Mitgliedstaaten, die es wünschen, werden ermächtigt, im Interesse der Union unter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren oder ihr beizutreten.“ In Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/1754 ist vorgesehen, dass die Union und die Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im besonderen Verband von der Kommission vertreten werden. Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/1754 sieht weiter vor, dass die Union für die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifizieren oder ihr beitreten, zuständig ist.