Erwägungsgrund 4 32023D1051
Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) entschieden, dass die Aushandlung der Genfer Akte in die ausschließliche Zuständigkeit fällt, die Artikel 3 Absatz 1 AEUV der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Artikel 207 Absatz 1 AEUV überträgt.