Erwägungsgrund 12 32024D1245
Auch das Auskunftsrecht des Ersuchenden kann unter Umständen beschränkt werden, wenn die Mediationsstelle den Ärztlichen Dienst darauf aufmerksam machen muss, dass dringende Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit des Ersuchenden erforderlich sind. In einem solchen Fall kann die Mediationsstelle beschließen, den Ersuchenden nicht über diese Kontaktaufnahme zu informieren, damit der Ärztliche Dienst die Gesundheits- oder Sozialmaßnahmen prüfen kann, die dieser Person zur Verfügung gestellt werden können. Die Kommission kann aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 so verfahren. In dieser besonderen Situation würden die Rechte des Ersuchenden geschützt, da der Ärztliche Dienst medizinische Informationen geheim halten und den Ersuchenden informieren würde, wenn er eine Kontaktaufnahme mit dem Ersuchenden für erforderlich hält.