Erwägungsgrund 21 32024D1245
Die Kommission sollte eine Beschränkung aufheben, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, und die Voraussetzungen regelmäßig überprüfen. In bestimmten Fällen kann es sich als erforderlich erweisen, die Anwendung einer Beschränkung aufrechtzuerhalten, bis die betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr von der Kommission gespeichert werden. In diesen Fällen sollte die betroffene Person nicht über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Eine derartige Situation könnte vor allem dann vorliegen, wenn ein hohes Risiko besteht, dass die Ausübung ihrer Rechte durch den Beteiligten die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ersuchende nicht damit einverstanden ist, dass die Mediationsstelle den Beteiligten kontaktiert, um eine informelle Mediation zwischen ihnen einzuleiten.