Erwägungsgrund 24 32024D1245
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 den (die) zuständigen Datenschutzkoordinator(en) und den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission während des gesamten Verfahrens einbeziehen und diese Konsultation dokumentieren. Insbesondere sollte der Datenschutzkoordinator, der zur Beratung der betreffenden Kommissionsdienststelle ernannt wurde, vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert werden; er sollte überprüfen, ob sie mit diesem Beschluss im Einklang stehen.