Erwägungsgrund 20 32024D1245
Bei Beschränkungen der Rechte betroffener Personen sollte die Kommission im Einzelfall prüfen, ob die Unterrichtung über die Beschränkung deren Wirkung zunichtemachen würde.
Bei Beschränkungen der Rechte betroffener Personen sollte die Kommission im Einzelfall prüfen, ob die Unterrichtung über die Beschränkung deren Wirkung zunichtemachen würde.