Erwägungsgrund 23 32024D1245
In Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Personen geregelt. Soweit diese Ausnahmen Anwendung finden, muss die Kommission keine auf diesem Beschluss beruhende Beschränkung vornehmen.