Erwägungsgrund 11 32025D0222
Zur Förderung einer Compliance-Kultur, bei der die Anforderungen im Zusammenhang mit der Höchstgrenze für maximale Anlagebeträge erfüllt werden, sollte die jeweilige Zentralbank des Eurosystems ein Strafgeld gegen einen Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor verhängen, wenn dieser Beträge auf solchen Konten anlegt, die den jeweiligen maximalen Anlagebetrag überschreiten. Damit wiederholte oder systematische Überschreitungen verhindert werden, sollte jede Überschreitung, bei welcher der jeweilige maximale Anlagebetrag um ein Wesentliches überschritten wird, und jede nach Buchung eines Betrags unverzüglich einzuleitende, aber unterlassene Reduzierung eines den maximalen Anlagebetrag überschreitenden Betrags auf einem Konto eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor als eines der Ereignisse einer wesentlichen Nichterfüllung der geltenden Anforderungen eingestuft werden. In diesem Fall sollte die jeweilige Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an dem jeweiligen von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem beenden und ein zusätzliches Strafgeld für jedes infolge der Nichterfüllung zu schließende Konto verhängen