Erwägungsgrund 13 32025D0222
Die ab dem 30. Dezember 2024 geltende Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates schreibt Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vor, Kundengelder bei einem Kreditinstitut oder, sofern ein entsprechendes Konto zur Verfügung steht, bei einer Zentralbank sicher aufzubewahren. In letzterem Fall liegt die Entscheidung, Konten für Sicherungszwecke anzubieten, im Ermessen der Zentralbanken des Eurosystems. Die Möglichkeit der Nutzung von Sicherungskonten bei Zentralbanken des Eurosystems sollte Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen aus denselben Gründen, die für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor gelten, nicht geboten werden. Nur so können gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen am Markt für Zahlungsdienstleistungen teilnehmenden Instituten beibehalten werden