Erwägungsgrund 14 32025D0222
Sicherungskonten außerhalb von TARGET zur Verfügung zu stellen, ob in einem nationalen Zahlungssystem oder direkt in den Büchern einer Zentralbank des Eurosystems, ist für die grundlegenden Aufgaben, die Geldpolitik auszuführen und das reibungslose Funktionieren von Zahlungssystemen zu fördern, relevant und fällt somit in den Anwendungsbereich der Artikel 17 und 22 der ESZB-Satzung. Auch aus diesem Grund sollten einzelne Zentralbanken des Eurosystems Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Sicherungskonten anbieten oder zur Verfügung stellen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass technische Nebensystemkonten für das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D oder für ein TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren zwar als Nebensystem-Garantiekonten eingestuft werden, jedoch weder für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2366 noch des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates Sicherungskonten sind