Erwägungsgrund 15 32025D0222
Es sollte Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor, die Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen haben, möglich sein, je nach Angebotsspektrum des Betreibers des jeweiligen Zahlungssystems mehrere Abwicklungskonten zu eröffnen. Da im Falle der Unterhaltung mehrerer Konten keine Trennung von Kundengeldern gewährleistet wäre, wären solche Konten im Falle einer Insolvenz nicht geschützt