Erwägungsgrund 17 32025D0222
Aus Gründen der Rechtssicherheit und damit die Geschäftsbedingungen der Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber von Zahlungssystemen bzw. als kontoführende Banken an die jüngsten Änderungen des Unionsrechts angepasst werden können, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses an das Datum angepasst werden, bis zu dem die Mitgliedstaaten die durch die Verordnung (EU) 2024/886 eingeführten Änderungen der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie (EU) 2015/2366 umzusetzen haben. Dies ist der 9. April 2025.