Erwägungsgrund 12 32025D0222
Während die Richtlinie (EU) 2015/2366 Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor vorschreibt, Kundengelder zu schützen, indem sie Sicherungskonten eröffnen oder andere Maßnahmen ergreifen, besteht die Kernfunktion von Zentralbanken nicht darin, Kreditinstitute bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Sicherung von Geldbeträgen zu ersetzen. Das Anbieten von Sicherungskonten durch Zentralbanken könnte die Sicherheit und Solidität des gesamten geldpolitischen Transmissionsmechanismus sowie des Finanzsystems im Allgemeinen beeinträchtigen und wesentliche Risiken für die Erreichung der speziell für Zentralbanken geltenden Ziele des Eurosystems bergen. Zu diesen Risiken zählen Abflüsse von Einlagen bei Kreditinstituten, beispielsweise in einem Szenario, in welchem die Einlagen bei einer Zentralbank gehalten würden, was eine fortschreitende Desintermediation im Geschäftsbankensektor zur Folge hätte. Dies würde sich wiederum negativ auf die verfügbare Liquidität auswirken und somit die wirksame Transmission der Geldpolitik behindern. Gleichermaßen könnte synthetisches digitales Zentralbankgeld – beispielsweise elektronisches Geld, das von einem Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor ausgegeben wird und vollständig mit Zentralbankgeld unterlegt ist – die Unterscheidung zwischen Zentralbankgeld, einem zur Abwicklung bestimmten Vermögenswert, der mit keinem Kredit- oder Liquiditätsrisiko behaftet ist, und Geschäftsbankgeld verschwimmen lassen. Die Einlage von Kundengeldern bei Zentralbanken könnte dazu führen, dass elektronisches Geld und andere Formen von Geld, einschließlich Zentralbankgeld, aus Sicht der Öffentlichkeit zusammengeführt werden, wodurch die Risikowahrnehmung verfälscht würde