Erwägungsgrund 8 32025D0222
Wenngleich es auch für andere Zwecke zulässig wäre, sollten Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor auf Konten in den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen, einschließlich TARGET, ausschließlich Geldbeträge anlegen, die verwendet werden, um Abrechnungsverbindlichkeiten zu erfüllen. Daher sollten die Kontosaldi bzw. -bestände den für die Erfüllung der Abrechnungsverbindlichkeiten erforderlichen Betrag nicht überschreiten. Geldbeträge, die auf Konten in einem von einer Zentralbank des Eurosystems betriebenen Zahlungssystem angelegt sind und diesen Betrag überschreiten, würden dem Zweck dieser Konten zuwiderlaufen. Unter dem Gesichtspunkt der Preis- und Finanzstabilität ist es wichtig, dass solche Konten nur zu Zahlungszwecken dienen und nicht zu Sicherungszwecken zweckentfremdet werden. Deshalb ist eine Höchstgrenze für den maximalen Anlagebetrag festzulegen und diese Anforderung zusammen mit den Regelungen für die Berechnung in den zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor vereinbarten Geschäftsbedingungen entsprechend vorzusehen