Erwägungsgrund 13 32025D0628
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission die Unterrichtung der betroffenen Person über die wesentlichen Gründe für eine Beschränkung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung in irgendeiner Weise zunichtemachen würde. Die Kommission sollte im Einzelfall prüfen, ob die Unterrichtung über die Beschränkung deren Wirkung zunichtemachen würde.