Erwägungsgrund 18 32025D0628
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 den zuständigen Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien und den Datenschutzbeauftragten der Kommission während des gesamten Verfahrens der Anwendung von Beschränkungen einbinden und dies dokumentieren. Insbesondere sollte der Datenschutzkoordinator rechtzeitig zu etwaigen Beschränkungen angehört werden und überprüfen, ob die Beschränkungen mit diesem Beschluss im Einklang stehen.