Erwägungsgrund 10 32026D1213
In Bezug auf Estland ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass die einschlägigen Strategien und Maßnahmen alle unter das Übereinkommen fallenden Formen der Gewalt gegen Frauen betreffen, auf der Grundlage eines geschlechtsbewussten Verständnisses von Gewalt umgesetzt werden und die Auswirkungen dieser Strategien und Maßnahmen evaluiert werden (Artikel 7 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die Sicherheit von Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, und ihrer Kinder in Verfahren betreffend das Sorge- und Besuchsrecht gebührend berücksichtigt wird (Artikel 31 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass der Rechtsrahmen und die praktische Anwendung von Eilschutzanordnungen mit dem Übereinkommen vereinbar sind (Artikel 52 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.