Erwägungsgrund 8 32026D1213
In Bezug auf Bosnien und Herzegowina ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Harmonisierung der Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens dahin gehend, dass sie alle Formen der Gewalt gegen Frauen und alle Teile des Hoheitsgebiets des Staates abdecken, und unabhängige Überwachung und Evaluierung dieser Strategien und Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens); Reduzierung der bestehenden Koordinierungsstellen und Sicherstellung ausreichender finanzieller Ressourcen (Artikel 10 des Übereinkommens); Weiterführung der Sammlung systematischer, vergleichbarer und aufgeschlüsselter Daten aus allen einschlägigen Quellen (Artikel 11 des Übereinkommens), sowie Sicherstellung, dass Eilschutzanordnungen in Situationen unmittelbarer Gefahr rasch erlassen werden und sich auf die Kinder des Opfers erstrecken können und dass es keine Lücken zwischen Anordnungen gibt (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); Möglichkeit für Migrantinnen, die Opfer von unter das Übereinkommen fallenden Gewalttaten geworden sind, einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu beantragen (Artikel 59 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.