Erwägungsgrund 13 32026D1213
In Bezug auf Island ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass die nationale Koordinierungsstelle ein klares Mandat zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält und mit speziellen Ressourcen ausgestattet wird (Artikel 10 des Übereinkommens); Stärkung der Strafverfolgungs- und Ermittlungskapazitäten in Bezug auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Gewährleistung einer systematischen und geschlechtersensiblen Risikobewertung (Artikel 49, 50 und 51 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.