Erwägungsgrund 9 32026D1213
In Bezug auf Zypern ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Gewährleistung, dass das Übereinkommen ohne Diskriminierung durchgeführt wird (Artikel 4 des Übereinkommens); Weiterführung der Sammlung systematischer, vergleichbarer und aufgeschlüsselter Daten aus allen einschlägigen Quellen (Artikel 11 des Übereinkommens); Schaffung der Möglichkeit für die zuständigen Behörden, in Situationen unmittelbarer Gefahr die Entfernung eines Täters, der häusliche Gewalt verübt hat, aus dem gemeinsamen Haushalt anzuordnen und sicherzustellen, dass diese Anordnungen überwacht und durchgesetzt werden und dass Sanktionen für Verstöße in der Praxis wirksam angewandt werden (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); Ausarbeitung und Umsetzung von Leitlinien für geschlechtersensible Aufnahmeverfahren und zur Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Asylunterkünften (Artikel 60 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.