Erwägungsgrund 7 32026D1213
Die Entwürfe von Schlussfolgerungen zu bestimmten Artikeln des Übereinkommens fallen nur teilweise in die Zuständigkeit der Union. Bezüglich dieser Artikel sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten von diesem Beschluss unberührt bleiben. Insbesondere in Bezug auf die Entwürfe von Schlussfolgerungen zu den Artikeln 49 und 50 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die interne Organisation und Verwaltung ihrer Justizsysteme unberührt lassen; bezüglich der Entwürfe von Schlussfolgerungen zu Artikel 31 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts unberührt lassen.