Beschluss (EU) 2026/1213 des Rates vom 29. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 20. Sitzung hinsichtlich der Schlussfolgerungen zur Durchführung der Empfehlungen, die an bestimmte Vertragsparteien dieses Übereinkommens gerichtet sind und zur Wahl von Mitgliedern der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Die Entwürfe von Schlussfolgerungen werden Rechtswirkung entfalten, da sie geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, festzulegen.
Erwägungsgrund 6 32026D1213
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