Erwägungsgrund 11 32026D1213
In Bezug auf Georgien ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommen der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass alle einschlägigen Strategien und Maßnahmen auf einem geschlechtsbewussten Verständnis von Gewalt beruhen und dass die Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen systematisch evaluiert werden (Artikel 7 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Frauenrechtsorganisationen eine angemessene und nachhaltige Finanzierung erhalten und regelmäßig konsultiert werden (Artikel 9 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass institutionalisierte Strukturen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren vorhanden sind, um für eine behördenübergreifende, koordinierte Reaktion auf alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt zu sorgen (Artikel 18 des Übereinkommens); Erhöhung der Zahl und Kapazität von Schutzunterkünften und Gewährleistung, dass gleichgeschlechtliche Schutzunterkünfte bestehen (Artikel 23 des Übereinkommens) und die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Vergewaltigung ohne unnötige Verfahren oder Praktiken, die zur Retraumatisierung der Opfer führen könnten, festgestellt werden kann (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.