Erwägungsgrund 15 32026D1213
In Bezug auf Rumänien ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: verbesserte Anwendung des Übereinkommens auf alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt, Sicherstellung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens ohne Diskriminierung durchgeführt werden, Maßnahmen zur Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften an die Definition von häuslicher Gewalt und Aufnahme einer geschlechtsspezifischen Perspektive in das rumänische Gesetz über häusliche Gewalt (Artikel 3 und 4 des Übereinkommens); Gewährleistung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die Umsetzung einschlägiger Strategien und Maßnahmen sowie eine stabile, nachhaltige Finanzierung von NRO, die Opfer unterstützen (Artikel 8 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass aufgeschlüsselte Daten gesammelt werden (Artikel 11 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.