Erwägungsgrund 16 32026D1213
In Bezug auf die Schweiz ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung eines gemeinsamen Verständnisses von Gewalt gegen Frauen im Einklang mit dem Übereinkommen und Ergreifen von Maßnahmen, um der Gewalt gegen Opfer, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, zu begegnen und diese zu bekämpfen (Artikel 3 und 4 des Übereinkommens); Gewährleistung angemessener Finanzmittel für die einschlägigen Strategien und Maßnahmen sowie einer nachhaltigen Finanzierung von Organisationen, die spezialisierte Unterstützungsdienste für Frauen erbringen, die Opfer von Gewalt sind (Artikel 8 des Übereinkommens); fortgesetzte Bemühungen zur Verbesserung der Sammlung aufgeschlüsselter Daten im Strafrechtssystem(Artikel 11 des Übereinkommens); Gewährleistung des Zugangs der Opfer und ihrer Kinder zu speziellen Schutzunterkünften im ganzen Land (Artikel 22 und 23 des Übereinkommens); Gewährleistung der Sicherheit der Opfer und ihrer Kinder bei der Ausübung des Besuchsrechts (Artikel 31 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.