Erwägungsgrund 14 32026D1213
In Bezug auf Norwegen ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Gewährleistung einer guten Koordinierung der nationalen Strategiepapiere und einer ganzheitlichen Reaktion auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Sicherstellung einer aufgeschlüsselten Datensammlung durch die einschlägigen Akteure (Artikel 11 des Übereinkommens); Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden einen Täter, der häusliche Gewalt verübt hat, anweisen können, die Wohnung des Opfers in Situationen unmittelbarer Gefahr zu räumen, und die Bearbeitungszeit für diese Anordnungen verkürzen (Artikel 52 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.