Erwägungsgrund 12 32026D1213
In Bezug auf Deutschland ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Annahme landesweit geltender Definitionen im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 3 des Übereinkommens); Gewährleistung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie einer behördenübergreifenden und koordinierten Reaktion ohne Diskriminierung (Artikel 7 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass in allen einschlägigen Sektoren aufgeschlüsselte Daten gesammelt werden (Artikel 11 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.