Art. 23 32026D1561
Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen
(1)
Bei der Umsetzung der Anlagestrategie werden, sofern verfügbar und möglich, Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance bevorzugt, sofern sie mit den Risikomanagementkriterien im Einklang stehen.
(2)
Die Kommission kann im Einklang mit den in Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen detaillierte Leitlinien für Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance festlegen.