Art. 22 32026D1561
Um Anlagerisiken zu verringern, ist für eine ausreichende Diversifizierung zwischen allen Klassen von Vermögenswerten sowie innerhalb dieser zu sorgen. Grundsätzlich gilt: Je risikoreicher oder weniger liquide ein Vermögenswert ist, desto weniger konzentriert muss das Engagement sein.
Das Vermögen kann durch Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen oder börsengehandelte Produkte ein Engagement in verschiedenen Klassen von Vermögenswerten und eine Diversifizierung erreichen.
Die Vermögenswerte sind ausschließlich in den folgenden auf Euro lautenden Klassen von Vermögenswerten anzulegen:
Geldmarktvermögenswerte,
festverzinsliche Wertpapiere,
regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital.
Das Vermögen erreicht durch Anlage in die folgenden Instrumente oder durch die Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in den in Absatz 3 genannten Klassen von Vermögenswerten:
Einlagen,
Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1131/oj ). ,
Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente gemäß den mit der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten KriterienVerordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj ). ,
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj ). , einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können,
Rückkaufsvereinbarungen im Einklang mit dem in Artikel 215 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Grundsatz,
umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen,
Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten.
Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Hebelung von Positionen verwendet. Diese Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagestrategie verwendet werden.
Das Vermögen kann in auf US-Dollar lautende liquide Geldmarktvermögenswerte und Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen ausgestellt werden, sofern sie ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve investiert werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken gemäß Absatz 5 abgesichert.
Die Kommission kann im Einklang mit den in Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Vorschriften für die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die vom Internationalen Währungsfonds notiert werden, vorbehaltlich einer Absicherung des Währungsrisikos. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten oder neue Anlagegeschäfte oder Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des Vermögens verbessern werden. Diese Begründung umfasst eine Bewertung der operativen Kapazitäten, die zur Unterstützung dieser erweiterten Anlagemöglichkeiten notwendig sind.