Erwägungsgrund 10 32026D1942
Jeder gemeinsam Verantwortliche sollte weiterhin allein dafür verantwortlich sein, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, zu führen, die Speicherfristen für personenbezogene Daten festzulegen, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, über eine Einschränkung der Ausübung der Rechte betroffener Personen zu entscheiden, oder Ausnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden, die Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu prüfen und zu bewerten sowie Dienste von Auftragsverarbeitern, die personenbezogene Daten in seinem Auftrag verarbeiten, in Anspruch zu nehmen.