Erwägungsgrund 9 32026D1942
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten von dem zuständigen gemeinsam Verantwortlichen bearbeitet werden. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der zuständige gemeinsam Verantwortliche nicht zügig bestimmt werden kann, sollten alle gemeinsam Verantwortlichen für die Bearbeitung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zuständig sein. In einem solchen Fall ist es angemessen, dass sich alle gemeinsam Verantwortlichen abstimmen, um ihren jeweiligen Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und ihren Mitteilungspflichten gegenüber der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen. Wird der betroffenen Person eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mitgeteilt, ist es notwendig, dass diese Mitteilung auf wirksame Weise erfolgt, um mehrfache oder einander widersprechende Mitteilungen zu vermeiden. Die EZB sollte dem Europäischen Datenschutzbeauftragten stets alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten melden, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.