Erwägungsgrund 11 32026D1942
Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Fall der EZB bzw. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 im Fall der einzelnen NCAs haften die gemeinsam Verantwortlichen für Schäden, die auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. die Verordnung (EU) 2016/679 zurückzuführen sind. Jeder gemeinsam Verantwortliche haftet gesamtschuldnerisch gegenüber den betroffenen Personen, weshalb die Aufteilung der Entschädigung zwischen den gemeinsam Verantwortlichen geregelt werden sollte.