Erwägungsgrund 12 32026D1942
Dieser Beschluss sollte die Anwendbarkeit anderer Rechtsakte der Union, in denen Vorschriften für die Übermittlung von im Besitz der EZB befindlichen Aufsichtsinformationen an Organe und Einrichtungen der Union sowie an nationale und internationale Gerichte und Behörden festgelegt sind, unberührt lassen —