Art. 13 32026D1942
Überprüfung
Um die Wirksamkeit der Festlegung der Aufgaben der gemeinsam Verantwortlichen zur Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, überprüft der EZB-Rat die in diesem Beschluss getroffenen Vereinbarungen spätestens fünf Jahre nach dem Datum des Wirksamwerdens dieses Beschlusses.