Erwägungsgrund 6 32026D1942
Werden personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ab dem Zeitpunkt verarbeitet, zu dem die EZB der NCA mitteilt, dass sie die NCA um Einleitung eines Verfahrens ersucht, sollte jede NCA alleinige Verantwortliche sein. Gleiches gilt im Rahmen von Verfahren nach Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ab dem Zeitpunkt, zu dem die EZB der NCA ihr Ersuchen mitteilt, und wenn es eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten als die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gibt. Bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Meldungen von Verstößen gegen Unionsrecht oder nationales Recht im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute, die über das Whistleblowing-System der EZB bzw. einer NCA übermittelt werden, sollte die EZB oder die NCA alleinige Verantwortliche sein.