Erwägungsgrund 8 32026D1942
Die Arbeitsorganisation innerhalb des SSM bedingt, dass in der Regel nur zwei oder mehrere gemeinsam Verantwortliche eine Aufsichtsaufgabe in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen wahrnehmen und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten durchführen. Daher ist es angemessen, dass bei der Festlegung der jeweiligen Aufgaben der gemeinsam Verantwortlichen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 berücksichtigt wird, welche gemeinsam Verantwortlichen die spezifische Aufsichtsaufgabe in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen wahrnehmen. Dieser Ansatz zur Festlegung der jeweiligen Aufgaben der gemeinsam Verantwortlichen ist insbesondere von Bedeutung im Zusammenhang mit der Information der betroffenen Person, der Bearbeitung von Anträgen betroffener Personen und der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten in Bezug auf die vom jeweiligen gemeinsam Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten an die Aufsichtsbehörden.