§ 7 DSchG SL 2018
Veränderung von beweglichen Kulturdenkmälern
1Wer ein unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Genehmigung. 2Instandsetzungsarbeiten sind genehmigungsfrei.