§ 27 DSchG SL 2018
Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften
1Die Gemeinden können durch Satzung zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele Vorschriften über den Erhalt und die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken sowie über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen erlassen. 2Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften sind in Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt zu erlassen.