§ 31 DSchG SL 2018
Schutz im Katastrophenfall
Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Katastrophenschutz und zivile Verteidigung zuständigen Ministerium zu treffen.