Erwägungsgrund 5 31986L0635
Bei Finanzinstituten sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie jedoch auf solche Unternehmen beschränkt werden, die eine der in der Richtlinie 78/660/EWG bezeichneten Rechtsformen haben. Finanzinstitute, für die die genannte Richtlinie nicht gilt, müssen automatisch unter die vorliegende Richtlinie fallen.