31986L0635 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungErwägungsgrund 11 31986L0635Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (86/635/EWG) Erwägungsgrund 10Erwägungsgrund 12 Entsprechendes gilt auch für den Aufbau und die Abgrenzung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung.