Erwägungsgrund 16 31986L0635
Die Anwendung der Bestimmungen über den konsolidierten Abschluß auf Kreditinstitute macht Anpassungen bestimmter, für sämtliche Industrie- und Handelsunternehmen geltender Vorschriften notwendig. Ausdrückliche Regelungen wurden für Mischkonzerne getroffen, und die Befreiung von der Teilkonsolidierung kann an zusätzliche Bedingungen gebunden werden.