Erwägungsgrund 4 31986L0635
In fast allen Mitgliedstaaten besteht eine Vielzahl von Rechtsformen bei den im Bankgeschäft miteinander im Wettbewerb stehenden Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. Deshalb erscheint es sinnvoll, die Koordinierung für diese Kreditinstitute nicht auf die von der Richtlinie 78/660/EWG erfaßten Rechtsformen zu beschränken, sondern einen Anwendungsbereich zu wählen, der sich auf alle Gesellschaften erstreckt, die der Definition in Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages entsprechen.