Erwägungsgrund 13 31986L0635
In Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken und wegen des erforderlichen Vertrauensschutzes ist die Möglichkeit vorzusehen, daß auf der Passivseite der Bilanz ein Posten mit der Bezeichnung „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ geschaffen wird. Aus den gleichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Kreditinstituten bis zu einer weiteren Koordinierung einen gewissen Ermessensspielraum insbesondere bei der Bewertung von Forderungen und bestimmten Wertpapieren zu lassen. Jedoch ist es in letzterem Fall wichtig, daß die Mitgliedstaaten denselben Instituten gestatten, den Posten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten den Kreditinstituten auch bestimmte Verrechnungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gestatten können.