Erwägungsgrund 7 31986L0635
Wenn angesichts der Besonderheiten der Kreditinstitute eine selbständige Richtlinie über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß für diese Unternehmen erlassen wird, so kann dies nicht bedeuten, daß damit ein von den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG unabhängiges Normenwerk geschaffen wird. Dies wäre weder zweckmäßig noch mit dem Grundgedanken der Koordinierung des Gesellschaftsrechts zu vereinbaren, denn angesichts ihrer Bedeutung innerhalb der Wirtschaft der Gemeinschaft können die Kreditinstitute nicht außerhalb des für alle Unternehmen konzipierten Normenrahmens stehen. Dem entspricht es, wenn den branchenspezifisch bedingten Besonderheiten der Kreditinstitute in der Weise Rechnung getragen wird, daß diese Richtlinie lediglich die Abweichungen von den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG regelt.