Erwägungsgrund 15 31986L0635
Entsprechend der Absicht, auf eine möglichst große Zahl von Kreditinstituten dieselben Vorschriften anzuwenden, wie dies schon bei der Richtlinie 77/780/EWG geschehen ist, sind die in der Richtlinie 78/660/EWG zugestandenen Erleichterungen für kleinere und mittlere Kreditinstitute nicht vorgesehen. Solche Erleichterungen könnten jedoch im Rahmen einer späteren Koordinierung gewährt werden, falls die Erfahrungen dies als notwendig erscheinen lassen. Aus den gleichen Gründen wurde die in der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Mutterunternehmen von Komplexen von zu konsolidierenden Unternehmen, die eine gewisse Größe nicht überschreiten, von der Verpflichtung zur Konsolidierung auszunehmen, für die Kreditinstitute nicht übernommen.